Änderung der Bundesartenschutzverordnung, Auswirkung auf die Meldepflicht bei der Unteren Naturschutzbehörde
Die Meldepflicht gefährlicher Tiere beim Kreisverwaltungsreferat oder beim Staatlichen Veterinäramt sowie andere behördliche Meldepflichten bleiben von den folgenden Ausführungen unberührt.
Durch die neue Bundesartenschutzverordnung vom 16.02.2005 ergeben sich für die Meldepflicht artengeschützter Tiere bei der Unteren Naturschutzbehörde wichtige Änderungen.
Folgende artengeschützte lebende Wirbeltiere sind nicht mehr bei der Unteren Naturschutzbehörde meldepflichtig:
| Reptilien | Kriechtiere |
| Iguana Iguana | Grüner Leguan |
| Python regius | Königspython |
| Boa constrictor constrictor | Abgottschlange |
| Boa constrictor imperator | Kaiserboa |
| Phelsuma madagascariensis | Madagaskar-Taggecko |
| Phelsuma laticauda | Goldstaub-Taggecko |
| Amphibien | Lurche |
| Dendrobates auratus | Goldbaumsteiger |
| Dendrobates azureus | Blauer Pfeilgiftfrosch |
Zu beachten ist, dass für Bürgerinnen und Bürger zwar die artenschutzrechtliche Meldepflicht bei der Unteren Naturschutzbehörde entfällt, aber die Nachweispflicht der legalen Herkunft für die Tiere in Form von Herkunftsnachweisen, Abgabeverträgen etc. bestehen bleibt. Das heißt, die Nachweise der legalen Herkunft müssen auf Verlangen der zuständigen Naturschutzbehörde vorgelegt werden können.
Die Buchführungspflicht gemäß § 6 Absatz 1 Bundesartenschutzverordnung für gewerbliche Händler oder Züchter der oben genannten Arten bleibt nach wie vor bestehen.
Quelle: www.muenchen.de/Rathaus/plan/lbk/artenschutz/138689/aenderung_bartschv.html