Hinweise zur Anmeldung geschützter Tierarten
LBK Info - Eine Information der Unteren Naturschutzbehörde
§ 7 Abs.2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Viele Tierarten sind durch eine zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch menschlichen Zugriff (Naturentnahme) in ihrem Bestand gefährdet. Um den Erhalt dieser Tierarten zu
gewährleisten, wurden die Naturentnahme und die Vermarktung dieser gefährdeten Tierarten eingeschränkt.
Für diese besonders geschützten Arten gelten infolgedessen je nach Schutzbedürftigkeit spezielle Vorschriften und rechtliche Regelungen, die auch beim Erwerb und bei der Haltung
dieser Tierarten zu beachten sind.
Als besonders geschützt gelten Exemplare der Arten, die in folgenden Listen geführt werden:
* Tiere und Pflanzen, welche rechtmäßig in die Gemeinschaft
aus Drittländern eingeführt wurden.
* Anhang IV der Richtlinie 92/43 EWG,
* alle "europäischen Vogelarten"
* Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich bei Ihrem Tier um eine besonders geschützte Art handelt bzw. zu welcher Schutzkategorie Ihr Tier gehört, kann Ihnen Ihr Händler (persönlicher
Einwurf: NAJA) oder die Untere Naturschutzbehörde Auskunft geben.
Sie können den Schutzstatus auch in der Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter www.wisia.de (Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz) abfragen.
Sie erhalten hier einige wichtige Informationen zur Melde- bzw. Nachweispflicht, die bei der Anschaffung und der Haltung exotischer und einheimischer, besonders geschützter Arten zu beachten
sind.
Meldepflicht
Die Bundesartenschutzverordnung schreibt vor, dass Wirbeltiere, die unter die besonders geschützten Arten fallen, unverzüglich anzumelden sind.
Unverzüglich bedeutet, dass die Meldung am Tag nach der Anschaffung bzw. nach der Geburt (bzw. sobald die Überlebensfähigkeit des Tieres feststeht) erfolgen muss. Dabei muss neben dem Beginn
einer Tierhaltung jedes später zusätzlich hinzukommende Tier der zuständigen Behörde angezeigt werden. Tiere, die weitergegeben werden, abhanden kommen oder sterben sind ebenfalls zu
melden.
Zuständige Behörde in München ist die Untere Naturschutzbehörde in der Lokalbaukommission.
Die Meldepflicht gilt gleichermaßen sowohl für die Person, die das Tier weitergibt als auch für den neuen Halter. Das heißt, der alte Besitzer meldet die Weitergabe, der neue Besitzer die Annahme
des Tieres an die für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde.
Um Ihrer Meldepflicht nachzukommen, füllen Sie bitte das Meldeformular vollständig aus und schicken es an die Untere Naturschutzbehörde. Beachten Sie bitte, dass der Verstoß gegen die
Meldepflicht eine Ordnungswidrigkeit ist und mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Die vollständige Meldung muss folgende Angaben über das Tier enthalten:
* Art (deutscher u. wissenschaftlicher Name)
* Anzahl der Tiere
* Alter
* Geschlecht
* Kennzeichen (bei Ringen: neben der Nummer bitte auch
angeben, ob geschlossener oder offener Ring)
* Herkunft (siehe auch unter Nachweispflicht)
* Standort
* Verbleib (bei Weitergabe des Tieres)
Verwenden Sie bitte das Meldeformular für:
* die An- bzw. Abmeldung von Tieren bei Erwerb (z.B. Kauf)
bzw. Abgabe (z.B. Verkauf, Verlust durch Tod usw.)
* Anmeldung von Nachzuchten unter Angabe der Elterntiere
* Verlegung des Standortes der Tiere
Am 25.02.2005 ist die neue Bundesartenschutzverordnung in Kraft getreten. Näheres dazu finden Sie hier.
Nachweispflicht
Neben der Meldepflicht sind Sie als Besitzer von besonders geschützten Tieren gemäß § 49 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) verpflichtet, die legale Herkunft und damit den legalen Besitz
gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde nachzuweisen.
Abhängig von der jeweiligen Einstufung der Tiere in eine der verschiedenen Schutzkategorien sind für den Nachweis verschiedene Dokumente erforderlich, die mit der Meldung vorgelegt werden müssen
(CITES-Bescheinigungen, EG-Bescheinigungen und Nachzuchtbestätigungen sind im Original vorzulegen).
* für die Schutzkategorie nach Anhang A der EG-Verordnung
338/97
(bzw. 3626/82 EGVO):
Vorlage der EG-Bescheinigung im gelben Original (bzw. der
alten
CITES-Bescheinigung im blauen Original)
* für die Schutzkategorie nach Anhang B der EG-Verordnung
338/97
(bzw. 3626/82 EGVO) sowie europäische Vogelarten:
Nachweisführung, dass die Exemplare in Übereinstimmung
mit den
gesetzlichen Vorschriften erworben wurden (z.B. durch
Kaufvertrag,
Nachzuchtbestätigung im Original, Importnummer,
Importland,
Tierausweis, alte CITES-Bescheinigung im blauen Original).
Im Kaufvertrag sollen folgende Angaben enthalten sein: Art
(deutsch
und wissenschaftlich), Anzahl, Alter, Geschlecht,
Kennzeichnung,
Unterschrift und Anschrift von Käufer und Verkäufer
* für die Schutzkategorie nach Anlage 1 Spalte 1 BArtSchV:
Vorlage einer amtlich ausgestellten Meldebescheinigung
* für Nachzuchten
Glaubhaftmachung der Nachzucht (z.B. Angabe der
Elterntiere,
Belegfotos, Angabe der Kennzeichen)
Hinweise:
* Rückgabe von Bescheinigungen
CITES-Bescheinigungen, EG-Bescheinigungen und
Nachzuchtbestätigungen von verendeten oder entflogenen
Tieren
müssen an die Untere Naturschutzbehörde zurückgegeben
werden.
* Kennzeichnungspflicht
Bitte beachten Sie die Kennzeichnungspflicht. Das
Kennzeichen (Ring, Chip) muss sich immer am Tier befinden,
da sonst das Tier dem entsprechenden Dokument nicht
zugeordnet werden kann. Die Kennzeichnung mittels
Fotodokumentation muss auf Verlangen
vorgezeigt werden können.
* Entfernung von Kennzeichnungen
Muss ein Kennzeichen (Ring) entfernt werden, darf dies nur
von einem Tierarzt vorgenommen werden. Der tierärztliche
Nachweis ist der Behörde vorzulegen. Das neue Kennzeichen
muss der Unteren Naturschutzbehörde mitgeteilt werden. Die
Notwendigkeit ist zu begründen.
* Vermarktungsverbot
Bitte beachten Sie, dass für viele Tierarten ein
Vermarktungsverbot besteht. Diese Tiere dürfen nicht ohne
Genehmigung vermarktet werden. Die Untere
Naturschutzbehörde kann auf Antrag Ausnahmen vom
Vermarktungsverbot für Tiere genehmigen, die in
Gefangenschaft gezüchtet wurden.
Gebühren:
Durch die Meldung besonders geschützter Arten entstehen Ihnen keine Kosten.
Die Ausstellung einer EG-Bescheinigung (Vermarktungsbescheinigung, Vorlagebescheinigung, Transportbescheinigung) ist gebührenpflichtig.
Den Antrag auf Ausstellung einer EG-Bescheinigung erhalten Sie hier [PDF]
Kontakt:
Referat für Stadtplanung und Bauordnung
Untere Naturschutzbehörde, Artenschutz,
HA IV/ 50-V
Blumenstraße. 28b, 80331 München
E-Mail: plan.ha4-naturschutz@muenchen.de